Wieland Steckverbinder RST20I3S S1 ZR1 V SW
Die Highlights im Überblick
- Artikelnummer: ENP-WLND-STKR
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RST20i3 Steckverbinder, gerade, Polzahl 3, Stecker, Anschlussart Schraubanschluss, Bemessungsspannung 250 V, Bemessungsstrom 20 A, Kabeldurchmesser 6 – 10 mm, Codierfarbe / Kontakteinsatz schwarz
Lieferumfang
1x | Wieland Steckverbinder RST20I3S S1 ZR1 V SW (ENP-WLND-STKR) |
Komponenten im Detail
Wieland Steckverbinder RST20I3S S1 ZR1 V SW
RST20i3 Steckverbinder, gerade, Polzahl 3, Stecker, Anschlussart Schraubanschluss, Bemessungsspannung 250 V, Bemessungsstrom 20 A, Kabeldurchmesser 6 – 10 mm, Codierfarbe / Kontakteinsatz schwarz
Risikohinweise
- Rücksendungen von Spedition Versand sind nicht kostenlos.
- Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung gemeldet werden.
- Solarmodule mit einer Fläche von mehr als 2 Quadratmetern unterliegen den Bauvorschriften. Bitte beachten Sie dies.
- Die Rückgabe von Artikeln ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Lieferdatum möglich.
- Der Käufer ist für den elektrischen Anschluss selbstverantwortlich.
- Wichtiger Hinweis:
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG kann bestimmte Ware mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % verkauft werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.
Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine solche Ware mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0% abschließen, bestätigen Sie durch den Vertragsschluss ausdrücklich, dass die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind:
a. Sie sind Betreiber der Photovoltaik-Anlage und b. Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
c. Sie bestätigen mit Vertragsschluss, dass entweder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt bzw. betragen wird oder bei höherer Bruttoleistung der Photovoltaikanlage die unter Ziffer a. und b. genannten Voraussetzungen trotzdem erfüllt sind.Da zu der neuen Gesetzeslage zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden entwickelt wurde, erklären Sie mit Vertragsschluss rein vorsorglich, uns bei Bedarf etwaig noch benötigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG zur Verfügung zu stellen.